Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


1. GELTUNGSBEREICH
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen sind ausschliesslich die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen massgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann der Lieferant 30 % des Auftragswertes berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden bzw. geringer als die Pauschale.

3. LIEFERUNG / NUTZUNGSRECHTE
3.1 Alle Software-Programme werden nur unter der Bedingung verkauft, dass der Besteller diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie die Lizenzvereinbarung des Herstellers rechtsverbindlich anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Software-Programme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und einfache Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines Programms darf nur auf einem Computersystem (eine Installation) erfolgen.
Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen vom Erwerber nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Der Erwerber verpflichtet sich, die erworbenen Programme bzw. die Originaldatenträger Dritten weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte sind in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen des Erwerbers oder Tochtergesellschaften.
Ausgeschlossen sind auch die Reproduktion des Programms, ganz oder auszugsweise, zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung innerhalb des Betriebes des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen. Bei Verletzung dieser Bestimmung gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe von ? 7.500,00 als vereinbart. Unberührt davon bleiben alle urheberrechtlichen Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber.
Für die Programmhandbücher oder andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe, einschliesslich der Konventionalstrafe. Hat der Erwerber das Programm oder den Programmträger zum Wiederverkauf erworben, so ist es ihm nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung.
Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschliesslich die erteilte Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäfts- und Liefer-bedingungen massgebend. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.2 Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder beinhalten.

3.3 Liefertermine und -fristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch INTRA-SYS. Verzögert sich eine Leistung über den vom Lieferanten zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für den Lieferanten unmöglich, so ist Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Lieferanten liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

3.4 Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.

4. PREISE / ZAHLUNG
4.1 Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichte Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Versandkosten, und der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug fällig.

4.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu veranlagen. Diese Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, in dem der Vertrag durch Versendung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung der entsprechenden Dienstleistungen erfüllt ist.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.

4.4 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungs-recht wegen eines Gegenanspruchs kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Anspruch des Lieferanten und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.

5.2 Der Lieferant und der Besteller sind sich einig, dass das Verarbeiter-eigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Besteller entsteht, mit seiner Entstehung auf den Lieferanten übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller die neuen Gegenstände für den Lieferanten verwahrt.

5.3 Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

5.4 Veräussert der Besteller die im Eigentum des Lieferanten stehende Ware, so sind der Besteller und der Lieferant sich darüber einig, dass die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf den Lieferanten übertragen sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes der aus dem Eigentum des Lieferanten stammenden Ware. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen

6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware unmittelbar nach Zugang zu untersuchen u. etwaige Schäden, Mängel/Beanstandungen innerhalb v. 14 Tagen dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch d. Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei d. Untersuchung u. innerhalb der Frist nicht erkennbar.

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung der Programme, Fehler des Trägermaterials durch Austausch auf eigene Kosten zu beheben.

6.3 Die Haftung des Lieferanten für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung des Lieferanten zurückzuführen. Der Empfänger ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.

6.4 Eine Gewährleistungspflicht des Lieferanten beschränkt sich, nach deren Wahl, auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist der Lieferant ausserdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche, zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzanlieferung des Lieferanten oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung des Lieferanten zurückzuführen.

7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Ausfuhrgenehmigung: Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sind vom Besteller in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Hannover. Verlegt der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Betriebssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland oder wird sein Aufenthalt unbekannt, so gilt Hannover, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand vereinbart.
7.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.4 Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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